Aktuelle Neuigkeiten bei Norman Noé
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Rechtliches zum Winterdienst
Winterdienst wird zur Sicherung öffentlicher und privater Verkehrswege und Verkehrsplätze durchgeführt. Er dient der Sicherung öffentlicher Infrastruktur und ist ferner aus betriebsschutzrechtlichen Gründen erforderlich. So könnten private Hauseigentümer im Falle eines Unfalls auf ungeräumten Gehwegen i.S.d. § 823 (1) BGB zivilrechtlich in Haftung genommen werden.
Die Pflicht zur Schneeräumung ist in Deutschland unterschiedlich geregelt. In der Regel beginnt sie Werktags um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr.
Das Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) sieht vor, dass der Winterdienst innerhalb geschlossener Ortslagen Pflicht der Gemeinden ist (§ 1 (1) i.V.m. § 1 (2) Nr. 1 StrReinG NRW), diese kann jedoch an den Eigentümer privater Gehwege delegiert werden (§ 4 (1) 1 StrReinG NRW).
Die „Satzung über die Straßenreinigung wurde am 21. Dezember 1978 vor gesehen, dass Privateigentümern die Winterdienstpflicht auf angrenzenden Gehwegen obliegt. Dabei sind folgende Regelungen i.S.d. § 4 zu beachten:• Bestreuung gefährlicher Stellen der Gehwege mit zur Glättebeseitigung geeigneten abstumpfenden Stoffen• 1,50 Meter breiter Streifen ist von Schnee und Eis freizuhalten• dabei ist die Verwendung von Streusalz nur bei extremen Witterungsverhältnissen erlaubt. Dies ist dann der Fall, wenn alle anderen Beseitigungsmethoden keine Wirkung erzielen• Salzrückstände sind später zu beseitigen• Die Schnee- bzw. Glättebeseitigung ist erst nach Beendigung des Schnellfalls bzw. nach Entstehung der Glätte zu beseitigen• Die Beseitigung hat werktags bis 7.30 Uhr bzw. Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr morgens zu erfolgen, wenn der Schneefall bzw. die Glätte nach 20.00 Uhr (bei Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr) eingesetzt hat. Schnee und Glätte ab 7.30 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr (bzw. 20.30 Uhr) sind stetig zu beseitigen. Voraussetzung ist hierfür jedoch zunächst die Beendigung des Schneefalls)
Die Rechtsprechung zeigt, dass die Winterdienstpflicht auch für Personen, die beruflich, krankheitsbedingt oder durch andere Gebrechlichkeiten daran gehindert sind, besteht. Sie sind gehalten Vertretungen zu organisieren. Auch angebrachte Schilder, wie „eingeschränkter Winterdienst“ oder „Betreten auf eigene Gefahr“ entbinden den Grundstückseigentümer nicht von der Winterdienstpflicht. Der Winterdienst kann auch per Mietvertrag vom Haus- und Grundstückseigentümer an den Mieter weitergegeben werden.
Unsere Streumethode mit Streumittel nach Vorschrift:
Grundsätzlich dürfen wir nur Streumittel die mit dem blauen Engel oder Stein Auftausalz mit einer DIN EN 16811-1 gekennzeichnet sind verwenden.